Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;Rechtssatz
Ob bestimmte Grundflächen einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu ihm gehören, ob also ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, ist dann, wenn ein Grundstück verschiedenartigen Zwecken dient, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (Hinweis E 8.4.1983, 82/17/0157; E 25.1.1988, 86/15/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008