RS Vwgh 1991/2/15 87/18/0003

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §7 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des AVG über die Befangenheit gelten für "Verwaltungsorgane", also für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Personen, die an einer Amtshandlung mitwirken, bei der die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl 4, S 91). Diese Voraussetzung ist bei einer Amtshandlung gem § 5 Abs 2 StVO nicht gegeben (Hinweis E 5.4.1973, 1901/72).

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180003.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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