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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;Rechtssatz
Die Nachfeststellung eines Einheitswertes für eine wirtschaftliche Einheit, für die bereits im Wege der Hauptfeststellung ein Einheitswert festgestellt wurde, bedeutet je nach Betrachtungsweise einen vom Gesetz nicht zugelassenen Eingriff in die Rechtskraft des Hauptfeststellungsbescheides oder eine doppelte Bewertung ein und desselben Bewertungsgegenstandes. Das Gesetz schreibt den Nachfeststellungsbescheiden nämlich eine den seinerzeitigen Hauptfeststellungsbescheid beseitigende Wirkung, wie dies § 193 Abs 1 letzter Satz BAO für Fortschreibungsbescheide normiert, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008