RS Vwgh 1991/2/15 89/15/0011

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs1;
BewG 1955 §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;

Rechtssatz

Die Nachfeststellung eines Einheitswertes für eine wirtschaftliche Einheit, für die bereits im Wege der Hauptfeststellung ein Einheitswert festgestellt wurde, bedeutet je nach Betrachtungsweise einen vom Gesetz nicht zugelassenen Eingriff in die Rechtskraft des Hauptfeststellungsbescheides oder eine doppelte Bewertung ein und desselben Bewertungsgegenstandes. Das Gesetz schreibt den Nachfeststellungsbescheiden nämlich eine den seinerzeitigen Hauptfeststellungsbescheid beseitigende Wirkung, wie dies § 193 Abs 1 letzter Satz BAO für Fortschreibungsbescheide normiert, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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