RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0259

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach § 44 a lit a VStG 1950) aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinne der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180259.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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