RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0188

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §1 Abs1;
GGSt §10 Abs1;
GGSt §16 Abs1;
GGSt §33 Abs1;
GGSt §33 Abs3 Z3;
GGSt §40 Abs1;
GGSt §42 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Der Spruch eines Strafbescheides, mit welchem dem Besch ua die Verletzung des § 42 Abs 2 Z 20 GGSt iVm verschiedenen Ziffern des § 10 Abs 1 GGSt (hier: Z 5, Z 6, Z 9, Z 10) zur Last gelegt wird, muß jenes Sachverhaltselement enthalten, welches die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Beförderung gefährlicher Güter mit einem im § 1 Abs 1 GGSt angeführten Fahrzeug indiziert. Der Vorwurf der Beförderung "eines gefährlichen Gutes der Klasse 3" stellt keinen Tatvorwurf dar, sondern ist in Wahrheit das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes. Überdies bedarf es im Spruch einer Individualisierung jener Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180188.X02

Im RIS seit

15.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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