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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt wird (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205; E 23.9.1987, 87/03/0068). Im Falle einer Übertretung des § 20 Abs 1 StVO kann daher der Beh keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie dem Besch nur den Text der für den Fall maßgebenden V über die Geschwindigkeitsbeschränkung übermittelt, ohne die einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Planunterlagen anzuschließen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987180006.X01Im RIS seit
11.07.2001