RS Vwgh 1991/2/15 89/18/0151

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Von einem Gesamtkonzept des Täters kann dann nicht gesprochen werden, wenn die erste Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach längerer Fahrt mit dem Kfz, die zweite diesbezügliche Verweigerung aber nach stattgefundener Anhaltung und Amtshandlung und anschließend an den Versuch des Besch, sein Kfz in eine andere Stellung zu bringen, erfolgt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108, E 14.11.1990, 89/03/0289).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180151.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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