RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0004 E VS 8. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wird der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so bedarf die Ausfertigung gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Umstand, dass sich auf der dem Beschuldigten zugestellten Ausfertigung, die im Durchschreibeverfahren hergestellt worden ist, kein Abdruck dieser Unterschrift findet, hat angesichts dessen nichts zu besagen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, die Aktenkopie könne nicht unterschrieben gewesen sein und die Unterschrift sei erst nachträglich angebracht worden.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten