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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0004 E VS 8. November 1989 RS 3Stammrechtssatz
Wird der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so bedarf die Ausfertigung gem § 18 Abs 4 letzter Satz AVG weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Umstand, dass sich auf der dem Beschuldigten zugestellten Ausfertigung, die im Durchschreibeverfahren hergestellt worden ist, kein Abdruck dieser Unterschrift findet, hat angesichts dessen nichts zu besagen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, die Aktenkopie könne nicht unterschrieben gewesen sein und die Unterschrift sei erst nachträglich angebracht worden.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010