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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Ein Autoradio darf nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
AutoradioEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180010.X02Im RIS seit
12.06.2001