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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Auch ein jugendlicher Lenker eines Motorfahrrades hat sich als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Vorschriften des KFG vertraut zu machen, zumal § 64 Abs 1 KFG das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab einem Alter von 16 Jahren für zulässig erklärt. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig (Hinweis E 21.11.1966, 2163, 2164/65, VwSlg 7029 A/1966).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X05Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018