RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0176

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ABGB §2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §9;
VStG §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Auch ein jugendlicher Lenker eines Motorfahrrades hat sich als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Vorschriften des KFG vertraut zu machen, zumal § 64 Abs 1 KFG das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab einem Alter von 16 Jahren für zulässig erklärt. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig (Hinweis E 21.11.1966, 2163, 2164/65, VwSlg 7029 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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