RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0276 E 24. April 1987 VwSlg 12454 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge nach einiger Zeit ein Ereignis, das im Zeitpunkt seines Eintrittes für ihn keinen besonderen Auffälligkeitswert hatte, ohne besondere Anhaltspunkte nach einiger Zeit zeitlich nicht mehr einem datumsmäßig bestimmten Tag zuordnen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180095.X02

Im RIS seit

15.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten