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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0276 E 24. April 1987 VwSlg 12454 A/1987 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge nach einiger Zeit ein Ereignis, das im Zeitpunkt seines Eintrittes für ihn keinen besonderen Auffälligkeitswert hatte, ohne besondere Anhaltspunkte nach einiger Zeit zeitlich nicht mehr einem datumsmäßig bestimmten Tag zuordnen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180095.X02Im RIS seit
15.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010