RS Vwgh 1991/2/15 89/15/0011

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §29;
BewG 1955 §31 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 BewG enthält bloß Regeln, die bei der Abgrenzung der Unterart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens ("landwirtschaftlicher Betrieb") von anderen in § 29 BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens von Bedeutung sind. Keinesfalls bezweckt diese Rechtsvorschrift, Grundstücksflächen, die - nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Zweckbestimmung - überhaupt nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X08

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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