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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §29;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;Rechtssatz
§ 31 Abs 1 BewG enthält bloß Regeln, die bei der Abgrenzung der Unterart des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens ("landwirtschaftlicher Betrieb") von anderen in § 29 BewG aufgezählten Unterarten des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens von Bedeutung sind. Keinesfalls bezweckt diese Rechtsvorschrift, Grundstücksflächen, die - nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Zweckbestimmung - überhaupt nicht zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X08Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008