Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid geht von der Einkommenslosigkeit und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten sowie vom Fehlen von Sorgepflichten aus und berücksichtigt darüber hinaus die bisherige Straflosigkeit "hinsichtlich der Verkehrsvorschriften", das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgrund liege keiner vor. Zu diesen Milderungsgründen liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes doch der weitere vor, daß das in § 19 Abs 2 VStG genannte Ausmaß des Verschuldens besonders gering ist. Es wäre daher nach Ansicht dieses Gerichtshofes eine wesentlich unter der verhängten Geldstrafe (S 500,--) zu bemessende solche Strafe angemessen gewesen, wobei zur Zeit der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das Verwaltungsstrafgesetz für Geldstrafen keine Mindestgrenze kannte (Übertretung des § 36 lit e KFG).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X06Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018