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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs8;Rechtssatz
Bringt der Bf vor Abfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gem § 36 Abs 8 VwGG unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (hier: Äußerung zur Gegenschrift der bel Beh), so ist ein neuer Kostenbeschluß zu fassen (hier: Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes).
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X01.1Im RIS seit
15.02.1991