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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Wurde der Besch während der letzten fünf Jahre vor Begehung einer Verwaltungsübertretung gem § 64 Abs 1 KFG fünfmal wegen einschlägiger Verstöße gegen das KFG bestraft und kommt es nach den Ausführungen zum Schuldspruch, so kommt als Schuldform allein Vorsatz in Betracht, und ist die Strafbemessung (S 10.000,--, Ersatzarrest 168 Stunden) auch unter Bedachtnahme auf das geringe Einkommen des Besch (Jahreseinkommen S 80.000,--, Sorgepflicht für zwei Kinder im Ausmaß von mtl S 3.500,--) unbedenklich
(Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0154, E 28.9.1988, 88/02/0109).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180227.X03Im RIS seit
19.03.2001