RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0227

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Besch während der letzten fünf Jahre vor Begehung einer Verwaltungsübertretung gem § 64 Abs 1 KFG fünfmal wegen einschlägiger Verstöße gegen das KFG bestraft und kommt es nach den Ausführungen zum Schuldspruch, so kommt als Schuldform allein Vorsatz in Betracht, und ist die Strafbemessung (S 10.000,--, Ersatzarrest 168 Stunden) auch unter Bedachtnahme auf das geringe Einkommen des Besch (Jahreseinkommen S 80.000,--, Sorgepflicht für zwei Kinder im Ausmaß von mtl S 3.500,--) unbedenklich

(Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0154, E 28.9.1988, 88/02/0109).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180227.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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