RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0100

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130) ist für die Berechtigung der Aufforderung zur Atemluftprobe dann, wenn ein Zeitraum von 4 Stunden und 15 Minuten zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe liegt, eine besondere Begründung zu geben dahin, warum trotz der verstrichenen längeren Zeit von einer Atemluftprobe noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten seien.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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