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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130) ist für die Berechtigung der Aufforderung zur Atemluftprobe dann, wenn ein Zeitraum von 4 Stunden und 15 Minuten zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe liegt, eine besondere Begründung zu geben dahin, warum trotz der verstrichenen längeren Zeit von einer Atemluftprobe noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten seien.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X03Im RIS seit
12.06.2001