RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0233

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0310 E 9. Mai 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren hat zur Voraussetzung, dass der Tachometer entsprechend geeicht ist oder durch (entsprechend nachgewiesene) sonstige taugliche Überprüfungen sichergestellt ist, welche Abweichungen tatsächlich vorliegen und diese im konkreten Anlassfall berücksichtigt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180233.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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