Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0310 E 9. Mai 1984 RS 3Stammrechtssatz
Eine Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren hat zur Voraussetzung, dass der Tachometer entsprechend geeicht ist oder durch (entsprechend nachgewiesene) sonstige taugliche Überprüfungen sichergestellt ist, welche Abweichungen tatsächlich vorliegen und diese im konkreten Anlassfall berücksichtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180233.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010