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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Einem Amtsarzt ist auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzumuten, auf Grund der vorhandenen Symptome einwandfrei beurteilen zu können, ob eine untersuchte Person als fahrtüchtig anzusehen ist oder nicht (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1985180323.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010