RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0079 4

Stammrechtssatz

Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, wenn auch für einen beliebigen Kompetenzabschnitt, vom Leiter

dieser Beh, also von deren Präsidenten, eine Approbationsbefugnis erteilt wurde. Eine Ermächtigung seitens des Leiters einer Dienststelle vermag in diesem Zusammenhang die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen. Fehlt aber der Person, die das Schriftstück unterzeichnet hat, jegliche Approbationsbefugnis, so vermag die von ihr gefertigte und an den Zulassungsbesitzer ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht auszulösen.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180247.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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