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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach Verstreichen eines Zeitraumes von etwa 4 Stunden und 15 Minuten zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe ist ein Geständnis des Lenkers, vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen zu haben, für die Berechtigung zur Durchführung der Atemluftprobe allein nicht mehr ausreichend, vielmehr müssen "Alkoholisierungssymptome" feststellbar sein.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X04Im RIS seit
12.06.2001