RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0100

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Nach Verstreichen eines Zeitraumes von etwa 4 Stunden und 15 Minuten zwischen der Beendigung des Lenkens und der Aufforderung zur Atemluftprobe ist ein Geständnis des Lenkers, vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen zu haben, für die Berechtigung zur Durchführung der Atemluftprobe allein nicht mehr ausreichend, vielmehr müssen "Alkoholisierungssymptome" feststellbar sein.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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