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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0115 E 4. September 1986 RS 2Stammrechtssatz
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180011.X02Im RIS seit
15.02.1991Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010