RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0095

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Es widerspricht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, sich hinsichtlich einer zu einem wesentlichen Beweisthema als Zeugen beantragten Person mit deren telefonischer Auskunft zu begnügen, sie wisse über den Sachverhalt nichts, weil sich auf diese Weise jedermann durch eine solche telefonische Auskunft von einer allenfalls unangenehmen Zeugenaussage befreien könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180095.X01

Im RIS seit

15.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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