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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es widerspricht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, sich hinsichtlich einer zu einem wesentlichen Beweisthema als Zeugen beantragten Person mit deren telefonischer Auskunft zu begnügen, sie wisse über den Sachverhalt nichts, weil sich auf diese Weise jedermann durch eine solche telefonische Auskunft von einer allenfalls unangenehmen Zeugenaussage befreien könnte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986180095.X01Im RIS seit
15.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010