RS Vwgh 1991/2/18 90/10/0175

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/01/0149 E 16. Dezember 1991 91/01/0148 E 16. Dezember 1991

Rechtssatz

Handelt es sich bei der Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle im Spruch des Bescheides offenkundig nur um ein Versehen bei der Zitierung der von der Beh tatsächlich angewendeten Gesetzesstelle, hat dieses Versehen für sich allein noch nicht die Aufhebung eines Bescheides zur Folge (Hinweis E 24.9.1990, 90/10/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100175.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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