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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/01/0149 E 16. Dezember 1991 91/01/0148 E 16. Dezember 1991Rechtssatz
Handelt es sich bei der Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle im Spruch des Bescheides offenkundig nur um ein Versehen bei der Zitierung der von der Beh tatsächlich angewendeten Gesetzesstelle, hat dieses Versehen für sich allein noch nicht die Aufhebung eines Bescheides zur Folge (Hinweis E 24.9.1990, 90/10/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100175.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010