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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §11;Rechtssatz
Das PrivSchG unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X03Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012