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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 200;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 2Stammrechtssatz
Die in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150008.X01Im RIS seit
14.11.2001