RS Vwgh 1991/2/18 89/10/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/10/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0069 E 27. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Einen Erfahrungssatz in der Richtung, dass Polizeibeamte, die sich angeblich eines Übergriffes - sei dieser nun gerichtlich oder disziplinär zu ahnden - schuldig gemacht haben, zum gesamten Ablauf der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagen, gibt es nicht. Allerdings ist, insbes dann, wenn es bei einer Amtshandlung zu Vorfällen gekommen ist, die zur Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und/oder von Disziplinarverfahren geführt haben, die Glaubwürdigkeit der Angaben der betreffenden Polizeibeamten besonders sorgfältig zu prüfen. In einem solchen Fall muss sich die Behörde mit dem Inhalt der Gerichts- und Disziplinarakten iZm der Frage der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandersetzen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100175.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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