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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Hat der Tod des Bf die Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen; es sind jedoch die Voraussetzungen für die Feststellung, daß dies durch "Klaglosstellung" des Bf bewirkt worden wäre, nicht gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100060.X02Im RIS seit
07.05.2001