RS Vwgh 1991/2/18 90/10/0060

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Tod des Bf die Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen; es sind jedoch die Voraussetzungen für die Feststellung, daß dies durch "Klaglosstellung" des Bf bewirkt worden wäre, nicht gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100060.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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