RS Vwgh 1991/2/18 89/10/0188

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
PrivSchG 1962 §7;

Rechtssatz

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen - etwa durch Vernehmung der Beteiligten - zu ermitteln (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0119). Die Anzeige des Organisationsstatutes im Zusammenhang mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule könnte zum einem bezweckt haben, maßgeblich Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Untersagung gemäß § 7 Abs 2 PrivSchG zu sein, wird doch durch das Statut die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan etc.) konkretisiert. Zum anderen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß auch bereits mit der formlosen Anzeige des Statutes implizit seine Genehmigung angestrebt wurde. Da die Frage der Zuständigkeit der Behörde entscheidend vom Antragsinhalt bestimmt wird (eine Zuständigkeit des Ministers käme im Beschwerdefall nur bei einem Antrag auf Genehmigung des Statuts in Frage), wäre eine Aufklärung des Parteienbegehrens durch die Beh erforderlich gewesen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X05

Im RIS seit

18.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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