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L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung WienNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0166Rechtssatz
Die allgemein und umfassend gestaltete Regelung des Art II Abs 2 VStGNov 1987 läßt keinen Zweifel daran, daß auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen des VStG idF der Nov 1987 - also auch der durch die VStG Nov 1987 neu eingefügte Abs 6 des § 51 VStG - anzuwenden sind. War über eine Berufung vor Inkrafttreten der VStGNov 1987 (1.7.1988) noch nicht entschieden, liegt zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ein anhängiges Verfahren vor. Daß in derselben Sache ein - vom Besch während seiner Verwahrung iSd § 31 VStG abgegebener - Berufungsverzicht vorgelegen ist, vermag daran nichts zu ändern (hier: Berufungsverzicht am 27.2.1988, Erhebung der Berufung 7.3.1988, Zurückweisung der Berufung 8. und 11.11.1988).
Schlagworte
Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100165.X01Im RIS seit
03.12.2001