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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der festgestellte Alkoholmißbrauch mit Leberschäden und diskreten neurologischen Symptomen läßt für sich allein noch keine verläßlichen Schlüsse in der Richtung zu, daß der Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Mängel unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen, zumal nach dem Gutachten psychisch derzeit keinerlei Auffälligkeiten bestehen. Die Frage, welche Schlüsse aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in bezug auf seine Fähigkeit, ein Jagdgewehr siche zu führen, gezogen werden könnten, wäre beim gegebenen Sachverhalt - ausschließlich - von einem Sachverständigen zu klären gewesen, wobei die Einholung eines neurologischen oder psychiatrischen Fachgutachtens zweckmäßig erschiene.
Schlagworte
Jagdkarte EntzugSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190535.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010