RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0535

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;

Rechtssatz

Der festgestellte Alkoholmißbrauch mit Leberschäden und diskreten neurologischen Symptomen läßt für sich allein noch keine verläßlichen Schlüsse in der Richtung zu, daß der Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Mängel unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen, zumal nach dem Gutachten psychisch derzeit keinerlei Auffälligkeiten bestehen. Die Frage, welche Schlüsse aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in bezug auf seine Fähigkeit, ein Jagdgewehr siche zu führen, gezogen werden könnten, wäre beim gegebenen Sachverhalt - ausschließlich - von einem Sachverständigen zu klären gewesen, wobei die Einholung eines neurologischen oder psychiatrischen Fachgutachtens zweckmäßig erschiene.

Schlagworte

Jagdkarte EntzugSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190535.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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