RS Vwgh 1991/2/18 91/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 200;

Rechtssatz

In einer Änderung der generellen Verwaltungspraxis bewirkt (durch eine generelle Weisung) kann - vergleichbar mit Gesetzänderungen oder mit dem Abgehen des VwGH (durch einen Verstärkter Senat) von einer bestehenden Rechtsprechung - betreffend die auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis vorgenommenen Abgabenvorschreibungen eine unbillige Härte des Einzelfalles nicht gelegen sein, es handelt sich dabei vielmehr um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150008.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten