Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 200;Rechtssatz
In einer Änderung der generellen Verwaltungspraxis bewirkt (durch eine generelle Weisung) kann - vergleichbar mit Gesetzänderungen oder mit dem Abgehen des VwGH (durch einen Verstärkter Senat) von einer bestehenden Rechtsprechung - betreffend die auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis vorgenommenen Abgabenvorschreibungen eine unbillige Härte des Einzelfalles nicht gelegen sein, es handelt sich dabei vielmehr um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150008.X03Im RIS seit
14.11.2001