RS Vwgh 1991/2/18 90/10/0043

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §24;

Rechtssatz

Wird ein Besch mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 7.1. bis 10.1.1987 auf einem bestimmten Teil eines Grundstückes unbefugt roden habe lassen, und mit einem weiteren, das Straferk erster Instanz bestätigenden Bescheid schuldig erkannt, im Jänner 1987 dasselbe Grundstück, ohne im Besitz einer Rodungsbewilligung zu sein, gerodet zu haben, wird durch diesen nicht näher differenzierten zweiten Vorwurf dem Besch ein zweites Mal vorgeworfen, im Jänner 1987 gegen das Rodungsverbot des ForstG verstoßen zu haben.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100043.X02

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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