Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Besch mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 7.1. bis 10.1.1987 auf einem bestimmten Teil eines Grundstückes unbefugt roden habe lassen, und mit einem weiteren, das Straferk erster Instanz bestätigenden Bescheid schuldig erkannt, im Jänner 1987 dasselbe Grundstück, ohne im Besitz einer Rodungsbewilligung zu sein, gerodet zu haben, wird durch diesen nicht näher differenzierten zweiten Vorwurf dem Besch ein zweites Mal vorgeworfen, im Jänner 1987 gegen das Rodungsverbot des ForstG verstoßen zu haben.
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100043.X02Im RIS seit
18.02.1991