RS Vwgh 1991/2/18 90/10/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/23 89/17/0052 1

Stammrechtssatz

Der Tod des Bf, der gegen einen in einem Verwaltungsstrafverfahren Bescheid Beschwerde erhoben hat, hat zur Folge, daß das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (Hinweis B 4.12.1957, 472/55, VwSlg 4492 A/1957). Bei dieser Sachlage und Rechtslage hat gem § 58 VwGG der Zuspruch eines Aufwandersatzes zu unterbleiben.

Schlagworte

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100060.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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