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10/10 GrundrechteNorm
PrivSchG 1962 §7;Rechtssatz
Als Folge der in Art 17 Abs 2 StGG verankerten "Unterrichtsfreiheit", die eine Bewilligungspflicht für Privatschulen ausschließt, sieht § 7 PrivSchG vor, daß die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen anzuzeigen ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Schulbehörde die Errichtung binnen zweier Monate zu untersagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X01Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012