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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMKV §1 Abs1;Rechtssatz
Mit dem "Inverkehrsetzen" der nicht gesetzmäßig gekennzeichneten Ware ist das strafbare Verhalten abgeschlossen; als Tathandlung ist die Auslieferung der Ware von der Fabrik (Erzeugungsbetrieb) einer Gesellschaft an deren Zentralwarenlager (Verkaufsbetrieb) und nicht erst die Lieferung vom Zentralwarenlager an die Filiale anzusehen (Hinweis E 9.11.1981, 81/10/0111); es ist daher der Zeitpunkt der Auslieferung von der Beh zu ermitteln und auch eine Beschränkung der Verantwortlichkeit zum § 9 Abs 2 erster Satz, letzter Halbsatz VStG auf einen der Betriebe zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100011.X02Im RIS seit
18.02.1991