RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0572

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0573

Rechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus (Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190572.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten