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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0573Rechtssatz
Ein Verschulden des Parteienvertreters, und zwar auch des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes, an der Versäumung der Frist trifft die von diesem vertretene Partei. Es schließt, sofern es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, die Wiedereinsetzung aus (Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190572.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010