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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §14;Rechtssatz
Die Aufgaben von Schulen, die keiner öff Schulart entsprechen, ihr Aufbau, Schulorganisation, Lehrpläne und dgl sind in einem vom BM erlassenen oder von diesem genehmigten Organisationsstatut zu regeln. Damit wird - neben der in § 23 Abs 2 PrivSchG vorgesehenen Zuständigkeit - eine weitere Zuständigkeit des Ministers begründet. Dieses Organisationsstatut ist dabei unter anderem Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gem § 14 Abs 2 PrivSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X04Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012