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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §231 Z1;Rechtssatz
Zufolge § 231 Z 1 ASVG ist es denkbar, daß in einem Beitragsjahr zwar weniger als 360 Versicherungstage, dennoch aber volle zwölf Versicherungsmonate vorliegen. Wenn wie im gegebenen Fall Beitragsgrundlagen aus weniger als 360 Versicherungstagen (jeweils mit der täglichen Höchstbeitragsgrundlage begrenzt) auf 12 Versicherungsmonate zu je 30 Tagen umgelegt werden, so folgt daraus notwendig, daß die so ermittelte monatliche Beitragsgrundlage iSd § 242 Abs 2 ASVG unter dem 30fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage liegt und daher einer Ergänzung iSd § 127a Abs 1 Z 1 und Z 2 GSVG (jedoch wieder mit der Begrenzung durch die Höchstbeitragsgrundlage iSd § 127a Abs 2 GSVG) zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080073.X01Im RIS seit
19.02.1991