RS Vwgh 1991/2/19 87/14/0136

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 464;

Rechtssatz

Maßgebend für die Einkommensbesteuerung ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dies ergibt sich schon aus der Begriffsumschreibung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage iSd § 2 Abs 2 bis 4 EStG 1972. Den in § 2 Abs 3 EStG 1972 erschöpfend aufgezählten Einkunftsarten ist gemeinsam, daß sie nur dann das Einkommen erhöhen, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, eine Vermögensvermehrung des Steuerpflichtigen zu bewirken. Bei den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1972 erhöhen nur Gewinne, also nach § 4 Abs 1 EStG 1972 nur Betriebsvermögensvermehrungen das Einkommen, während dies bei den übrigen Einkünften (§ 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1972) bei Einnahmenzuflüssen der Fall ist, die nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über Geldwert oder Geldeswert erlangt. Bloße Vermögensumschichtungen fallen nicht unter den Begriff "Einkommen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140136.X01

Im RIS seit

19.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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