RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0144 E 19.2.1991 90/08/0143 E 19.2.1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080142.X02

Im RIS seit

16.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten