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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;Rechtssatz
Ausf dahin, daß die Behörde ihre Bedenken hinsichtlich der "nötigen Gesundheit" im Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG nicht konkret begründet hat, wenn sie sich nur auf die Aussage des Gendarmerieorgans, der Lenker sei bei der Kontrolle sehr zittrig und nervös gewesen und reagiere bei Kontrollen im allgemeinen eher cholerisch, stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110130.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010