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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen bleibt die Regelung der Voraussetzungen, Bedingungen, des Umfanges und der Fälligkeit des Lohnanspruches, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzelarbeitsvertrag, Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragSondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X03Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010