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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §3 Abs1;Rechtssatz
Ein teilweises Nachgeben des Dienstnehmers unterliegt nicht als Verzicht der Wirksamkeitskontrolle, wenn dies bei der Einigung über tatsächlich strittige Ansprüche geschieht; der Anspruch aus einem Urteil, gegen das noch ein Rechtsmittel offen steht, ist als strittig zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X08Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010