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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §5;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Auch die Rechtsmittelbehörde hat das - nicht mehr in Geltung stehende - Recht zum Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes (hier: durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG) anzuwenden, wenn ein ausreichend gewichtiges Interesse an der Anwendung des neuen Rechts nicht ersichtlich ist
(Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0130).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X08Im RIS seit
11.07.2001