RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §5;
ASVG §410 Abs1 Z4;
ASVG §67 Abs10;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Auch die Rechtsmittelbehörde hat das - nicht mehr in Geltung stehende - Recht zum Zeitpunkt der Konkretisierung des haftungsauslösenden Tatbestandes (hier: durch Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG) anzuwenden, wenn ein ausreichend gewichtiges Interesse an der Anwendung des neuen Rechts nicht ersichtlich ist

(Hinweis E 21.11.1989, 89/08/0130).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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