RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0058

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 85/08/0151 3

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die gem § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit kommt ein Ersatz von Stempelgebühren nicht in Betracht.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080058.X13

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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