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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050098.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010