RS VwGH Erkenntnis 1991/02/19 90/08/0016

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Rechtssatz

Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen § 69 KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von § 67 Abs 10 ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des § 69 Abs 2 KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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