Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen § 69 KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von § 67 Abs 10 ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des § 69 Abs 2 KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.