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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0144 E 19.2.1991 90/08/0143 E 19.2.1991Rechtssatz
In der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben ist (§ 66 Abs 2 AVG) oder ob die nötigen Sachverhaltsergänzungen von der Berufungsbehörde selbst vorzunehmen sind, hat diese einen Ermessensspielraum nur unter der Voraussetzung, daß sich der Mangel des erstinstanzlichen Bescheides nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung beheben läßt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080142.X15Im RIS seit
16.01.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009