RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0142

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0144 E 19.2.1991 90/08/0143 E 19.2.1991

Rechtssatz

In der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben ist (§ 66 Abs 2 AVG) oder ob die nötigen Sachverhaltsergänzungen von der Berufungsbehörde selbst vorzunehmen sind, hat diese einen Ermessensspielraum nur unter der Voraussetzung, daß sich der Mangel des erstinstanzlichen Bescheides nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung beheben läßt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080142.X15

Im RIS seit

16.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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