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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Abnahme des Führerscheins eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist
(Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0146 und E 12.6.1990, 89/11/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110114.X01Im RIS seit
19.03.2001