RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0045

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6

Stammrechtssatz

Bei der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080045.X06

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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